Antragsverfahren bei Neuplanung von Tierversuchen und Änderung laufender Programme
Zunächst ist zu klären, in welche Kategorie das Vorhaben fällt. Es gibt 3 Einstufungen:
Das Vorhaben ist
- genehmigungspflichtig, d.h. das unten dargestellte Antragsverfahren muss durchlaufen werden,
- anzeigepflichtig, d.h. es muss 14 Tage vor Aufnahme der Versuche eine Anzeige an das Landesamt für Verbraucherschutz (LAVES) in Oldenburg erfolgen,
- mitteilungspflichtig, d.h. es muss 14 Tage vor Aufnahme der Versuche eine Mitteilung an den Tierschutzbeauftragten der UMG erfolgen.
Am Jahresende muss eine Angabe über den tatsächlichen Tierverbrauch erfolgen.
Mitteilungs-, anzeige- oder genehmigungspflichtiger Tierversuch
Eingriffe und Behandlungen an lebenden Tieren, deren Erbgut eingeschlossen,
- ohne Verursachung von Schmerzen, Leiden oder Schäden
→ Mitteilungspflicht - als Tötung zur Organentnahme, ohne Vorbehandlungen
→ Mitteilungspflicht - verbunden mit der Möglichkeit, dass Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten,
- zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung, wobei kein spezieller Erkenntnisgewinn angestrebt wird (§10)
→ Anzeigepflicht - zu Gewebe- oder Organgewinnungen (§6, Abs. 1, Nr. 4)
→ Anzeigepflicht - zu Impfungen, Blutentnahmen, sonst. diagnostischen Maßnahmen (§8, Abs. 7, Satz 2)
→ Anzeigepflicht - zum Erkenntnisgewinn (Ergebnis ist nicht vorhersehbar)
- an Cephalopoden, Dekapoden (§8a, Abs. 1)
→ Anzeigepflicht - an sonstigen Tieren, außer Wirbeltieren
→ Mitteilungspflicht - an Wirbeltieren, aufgrund von Rechtsvorschriften (§8, Abs. 7, Abs. 1)
→ Anzeigepflicht - an Wirbeltieren, ohne Vorlage von Rechtsvorschriften (gilt auch für die Erzeugung von Erbgutveränderungen, die mit Schmerzen, Leiden oder Schäden für die Tiere verbunden sein können, (§8, Abs. 1-6)
→ genehmigungspflichtiger Tierversuch
- an Cephalopoden, Dekapoden (§8a, Abs. 1)
- zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung, wobei kein spezieller Erkenntnisgewinn angestrebt wird (§10)
Verfahrensablauf
Bitte leiten Sie die entsprechenden Formulare zur Mitteilung, Anzeige oder Genehmigung immer an die Geschäftsstelle des Tierschutzbeauftragten (Frau Marlis Seipke, 01 C4.850). Bei genehmigungspflichtigen Tierversuchen durchläuft der Antrag dann die Tierschutzkommission der UMG und das Bewilligungsverfahren des Landesamt für Verbraucherschutz (LAVES) in Oldenburg.
Nach erteilter Genehmigung bzw. abgegebener Mitteilung unterliegt das Versuchsprogramm bestimmten Auflagen und Verpflichtungen. Dazu gehören auch die jährlich einzureichenden Tierzahlmeldungen.

