Aktuelle Informationen
29.07.2010
Info für Studienanfänger ab WS 2009/2010: Bescheinigung nach § 48 BAföG
Sollten Sie Ausbildungsförderung beantragen, informieren Sie sich bitte schon jetzt darüber, wie Sie den Leistungsnachweis nach § 48 für das BAföG-Amt mit positiver Beurteilung erhalten. Folgen Sie dafür bitte untenstehendem Link.
„Gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 2 BAföG wird die Ausbildungsförderung vom 5. Fachsemester an nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende eine nach Beginn des 4. Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber vorgelegt hat, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat.“
Verweise / Weitere Informationen
